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Ölpelletskandal: Wer trägt die Kosten??

4.1.2021 Gahlen. Pressemitteilung des Gahlener BürgerForums: Das Gahlener BürgerForum ist nicht dafür bekannt, auf die Bremse zu treten.

Was die Kostentragungspflicht hinsichtlich der anstehenden Untersuchungen und Sanierungsarbeiten auf dem Mühlenberg (geschätzte Gesamtkosten: EUR 52,5 Mio.) anbelangt, sollte aber nicht vorschnell gefolgert werden, dass die Allgemeinheit über die Kreisumlage dafür aufzukommen habe.

Für solche Fälle sehen viele Genehmigungen bzw. Verträge eine Sicherheitsleistung vor, damit z.B. im Falle einer Insolvenz des Betreibers auch noch genug Geld für etwaige Verpflichtungen zur Verfügung steht. Aber upps: Der zwischen Kreis Wesel und der Fa. Nottenkämper im Jahr 2016 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag sieht ja nur die sagenhafte Sicherheitsleistung von 321.268 D-Mark (umgerechnet ca. 160.000 Euro) vor. Wieder stellt sich die Frage: Wer und wie konnte man nur so eine Vereinbarung aus Sicht des Kreises treffen?

Nichts desto trotz: Innerhalb des Ordnungsrechts gilt der Grundsatz, dass der sog. Störer für die Beseitigung eines illegalen Zustandes aufkommen muss, sei es, dass jemand gehandelt hat (Verhaltensstörer) oder für den Zustand von Sachen verantwortlich ist (Zustandsstörer).

Dass hierbei natürlich die Fa. Nottenkämper als Betreiberin der Tongrube primär in Anspruch genommen werden muss, versteht sich von selbst. Bis 2016 firmierte Nottenkämper als OHG, sodass selbstverständlich auch die beiden damals persönlich haftenden Gesellschafter Hermann und Bernhard Nottenkämper als Mithaftende für die Vergangenheit neben der Gesellschaft in Frage kommen. Auch der Grundstückseigentümer, der Freiherr von Nagell, wird richtigerweise als weiterer Störer in dem Artikel genannt.

Das sind aber noch nicht alle möglichen Verantwortlichkeiten. Neben den Drahtziehern als natürliche Personen kommen z.B. auch die folgenden Firmen in Betracht:

- Remondis-Tochter Remex als Nachfolgegesellschaft der insolventen RZB GmbH
- RC Ruhrcarbon GmbH als „Veredeler“ der Ölpellets
- Ruhr Oel GmbH/BP für die Erzeugung der Ölpellets
- Kronos Titan GmbH für die Erzeugung des Kronocarb
- PK Rohstoffe GmbH, vormals Possehl Kehrmann, als „Veredeler“ des Kronocarb
- Aurubis AG für den mit Kupfer, Blei und Zink belasteten Eisensilikatsand (waren die Genehmigungen durch den Kreis überhaupt rechtmäßig?) oder sonstige Erzeuger von Abfällen, die im Mühlenberg gelandet sind.

Zwar können die zur Verwertung und Beseitigung verpflichteten Abfallerzeuger Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist (§ 22 KrWG).

Gleichzeitig ist auch die Frage zu stellen, ob es nicht auch beim Kreis Wesel Verantwortliche gibt oder gab, die mindestens grob fahrlässig ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen sind. Anhaltspunkte für aktives Tun und Unterlassen gibt es mittlerweile genug.

§ 48 BeamtenStG regelt:
„Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Alle Verantwortlichen würden als Gesamtschuldner haften. Der Kreis hat hier sogar ein Auswahlermessen, wen er zuerst in Anspruch nimmt. Eventuell gibt es auch Versicherungen, die entsprechende Verfehlungen abdecken. Wer welchen Verschuldensanteil dann hat, sollen die Beteiligten untereinander klären und entsprechend ausgleichen. So sieht es auch der Gesetzgeber grundsätzlich vor.

Deswegen glauben wir schon, dass für die möglichen Sanierungskosten in Höhe von ca. EUR 52,5 Mio. genug Personen – juristische und/oder natürliche – zusammenkommen, die für den Schaden haften, bevor er auf die Allgemeinheit zurückfällt.

Der Kreis mag zwar ein Auswahlermessen haben, wen er zuerst in Anspruch nimmt. Feststeht aber auch, dass der Kreis die Pflicht hat, entsprechende Ansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Ansonsten begehen die Handelnden oder eben Nichthandelnden selber eine Pflichtverletzung. In diesem Zusammenhang sei auf einen Beschluss des VG Minden vom 26.05.2008 verwiesen, der sich ohne Weiteres auch als allgemeine Verpflichtung auf den Kreis übertragen lässt:

„Die Weigerung des Gemeinderates mögliche Schadenersatzansprüche gegen Rats- oder Ausschussmitglieder geltend zu machen, verstößt dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass er die Vorgabe, sämtliche zur Verfügung stehenden Finanzmittel auszunutzen, missachtet.“

 

 

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