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Maskenpflicht gilt auch auf Spielplätzen

3.3.2021 Schermbeck (pd). Information zur aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung NRW in Bezug auf Spielplätze und Sportanlagen

Aufgrund von vermehrt festgestellten Verstößen im Bereich der Spielplätze und Sportanlagen wird auf die aktuelle Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfahlen hingewiesen:

Auf Spielplätzen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske, unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes, für alle Personen ab dem Schuleintrittsalter.

Des weiteren ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot ist der Sport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

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