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Erste Auswertung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht liegt vor

Der Kreis Wesel hat eine erste Auswertung der Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen, die seit dem 15.03.2022 gilt.

Bis zum 24. März haben 165 Einrichtungen und Unternehmen das Meldeportal des Kreises Wesel genutzt, um Beschäftigte, die keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen können, zu melden. Auf diesem Weg wurden bisher 250 Personen gemeldet, deren Impfstatus weiter zu überprüfen ist.
Weitere Meldewege wie E-Mail oder Post wurden von 30 Unternehmen genutzt. Damit sind rund 85 % der Meldungen über das kreiseigene Portal erfolgt.

Die Unternehmen und Einrichtungen haben noch bis zum 30.03. Zeit eine Meldung abzugeben.
Eine vorsichtige Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt deutet darauf hin, dass die relativ hohen Impfquoten von deutlich über 90 %, die die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen veröffentlicht haben, durch die Meldungen bestätigt werden.

Nach dem 30. März werden die Gesundheitsämter in NRW die gemeldeten Beschäftigten anschreiben und um Zusendung der entsprechenden Nachweise bitten. Erst wenn die Rückmeldungen der Beschäftigten dazu vorliegen, wird eine weitergehende Bewertung möglich sein. Zum Beispiel dazu, wie viele Beschäftigte es im Kreis Wesel auf Basis der Meldungen gibt, die keinen ausreichenden Impfschutz nachweisen können.

Durch Fristen und Verfahrensschritte, die das Prüfverfahren nach § 20 a IfSG insgesamt vorsieht, ist erst ab der Jahresmitte mit ersten Entscheidungen des Gesundheitsamtes zu rechnen, die in ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot münden könnten.

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