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Kreisverwaltung Wesel erteilt Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wölfin GW954f

20.12.2023 Kreis Wesel (pd).Die Kreisverwaltung Wesel hat in Abstimmung mit dem NRW Umweltministerium am Mittwochnachmittag, 20. Dezember 2023, eine Allgemeinverfügung mit einer Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wölfin GW954f erteilt.

Innerhalb eines definierten Gebiets nördlich der Lippe im Gemeindegebiet Hünxe in den Gemarkungen Drevenack und Krudenburg sowie im Gemeindegebiet Schermbeck in den Gemarkungen Damm, Weselerwald, Dämmerwald, Overbeck, Bricht, Altschermbeck (tlw.) und Schermbeck wird unter Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Tötung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG die zielgerichtete Tötung eines Wolfes zugelassen mit dem Ziel, die Wölfin GW954f zu entnehmen. Die zielgerichtete Entnahme ist ausschließlich besonders geeigneten, sachkundigen Personen vorbehalten, die hierfür vom Kreis Wesel beauftragt sein müssen. Eine solche Beauftragung erfolgt ebenfalls zeitnah in Abstimmung mit dem Ministerium.

Die Kreisverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um die örtlichen Revierinhaber handelt.

Die Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, 21. Dezember 2023, in Kraft und kann im Amtsblatt unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-48.-jahrgang-nummer-48/ eingesehen werden. Hier ist auch eine genaue Karte mit dem definierten Gebiet als Anlage 1 beigefügt. Die Allgemeinverfügung tritt zu Beginn der Reproduktionszeit automatisch mit Ablauf des 15.02.2024 wieder außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung regelt auch den Fall, dass ein anderer Wolf als GW954f entnommen wurde. Dies ist unter anderem erforderlich, da die Wölfin GW954f keine auffälligen äußerlichen Erkennungsmerkmale aufweist. Der Kreis Wesel und das zuständige Umweltministerium sind unter Hinzuziehung von rechtlicher Beratung in einer dezidierten Begründung zu der Abwägung gekommen, dass die Erlaubnis zur Entnahme verhältnismäßig ist. Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass sich lediglich ein weiterer Wolf in dem Gebiet aufhält.

Sollte die Entnahme von GW954f durch einen genetischen Nachweis bestätigt werden, tritt die Allgemeinverfügung automatisch außer Kraft. Andernfalls darf ein weiterer Wolf entnommen werden.

Der Kreis Wesel geht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Allgemeinverfügung aus.

Die Kreisverwaltung wird sachstandsbezogen weiter informieren.

Zum Hintergrund:

Mit Schreiben vom 22.11.2023 hatte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Kreisverwaltung Wesel beauftragt, die Grundlagen und Voraussetzungen für eine Entnahme der Wölfin GW945f in enger Abstimmung mit dem Ministerium zu erarbeiten. Das Umweltministerium hatte hierzu notwendige Dokumentationen und Bewertungen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorgelegt.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium und externen Rechtsberatern kommt die Weseler Kreisverwaltung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Entnahme der Wölfin GW954f vorliegen.

Die Wölfin hatte zuletzt seit Herbst 2023 mehrfach nachweislich den empfohlenen Herdenschutz überwunden und Nutztiere gerissen. Zumutbare Alternativen zur Entnahme konnten nicht festgestellt werden. Nach Einschätzung des LANUV wird durch eine Entnahme der Erhalt der lokalen Wolfspopulation nicht gefährdet.

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