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Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht abgeschossen werden

21.12.2023 Wolfsgebietz Schermbeck (pd). Die Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht abgeschossen werden, bis das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Anträge der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von diesen gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel erhobenen Klagen entschieden hat. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch soeben ergangene Beschlüsse im Wege von Zwischenverfügungen entschieden. Die beiden Antragsteller haben gestern bzw. heute Klagen und Eilanträge gegen die gestrige Allgemeinverfügung des Kreises Wesel zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Tötung einer streng geschützten Art eingereicht.

In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht Anordnungen zur vorläufigen Sicherung der Rechtsstellung eines Beteiligten treffen (Zwischenentscheidung oder Hängebeschluss). Eine solche Zwischenentscheidung dient dazu, den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz gewährleisteten Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen.

Die Kammer hat zur Begründung des Erlasses der Zwischenverfügungen ausgeführt: Mit Blick auf die betroffenen öffentlichen Interessen – einerseits den Schutz einer streng geschützten Art und andererseits die Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden – ist die begehrte Zwischenentscheidung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen durch Tötung der Wölfin geboten. Über die Eilanträge selbst wird im Verlauf der kommenden Wochen entschieden werden.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 28 L 3333/23 und 28 L 3345/23

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