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Die Kanzlei Schraven&Partner informiert: Grundrente

PR Artikel
13.4.2020 Schermbeck. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben hat, soll künftig eine Grundrente erhalten.

Dies sieht der von der Bundesregierung am 19.2.2020 vorgelegte Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ vor.
Höhe der Grundrente
Die Grundrente soll sich gemäß dem Gesetzentwurf nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte richten.

Einkommensprüfung
Grundrente erhält, wer einen „Grundrentenbedarf“ hat. Dieser ist abhängig vom Einkommen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Der Entwurf sieht vor, dass das maßgebliche zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden soll. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Die Einkommensprüfung soll von Amts wegen erfolgen. Hierzu sollen die Finanzämter das zu versteuernde Einkommen des Rentners bzw. der Rentner und ggf. ihrer Ehegatten oder Lebenspartner an den Rentenversicherungsträger übermitteln. Maßgeblich sein soll das jeweilige Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Einkommensgrenzen
Zur Berechnung des Grundrentenbedarfs soll ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich € 1.250,00 für Alleinstehende und € 1.950,00 für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Bei Überschreiten der Freibeträge erfolgt eine entsprechende Minderung der Grundrente. Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen.

Weitere Sozialleistungen
Mit dem Gesetz sollen zusätzlich Freibeträge eingeführt werden für Wohngeld, für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII sowie in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung. Außerdem ist die Anhebung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung von derzeit maximal € 144,00 auf € 288,00 geplant.

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