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Umweltskandal Gahlener Mühlenberg

6.11.2017 Gahlen (pd). Das Gahlener BürgerForum (GBF) beschäftigt sich bekanntlich zur Zeit mit dem Umweltskandal auf dem Gelände der Firma Nottenkämper in Schermbeck-Gahlen.

Dort sollen zwischen April 2010 und April 2015 knapp 30.000 Tonnen sog. Ölpellets mit anderen Industrieabfällen vermischt und ohne umweltrechtliche Erlaubnis in die Tongrube gekippt worden sein. Die  für interessierte Bürgerinnen und Bürger findet am 30.11. um 19Uhr im Cafe Restaurant Holtkamp, Kirchstr. 37 in Schermbeck-Gahlen statt. Dazu war auch der Kreis Wesel eingeladen. Nun erhielt die Initiatvie eine Absage. Dass allerdings wollen die Sprecher Hamlet Schöpgens und Matthias Rittmann nicht hinnehmen. 
Sie schreiben an den Kreis Wesel:

 

Sehr geehrter Herr Brandtstaeter,
vielen Dank für die zeitnahe Antwort auf unsere Anfrage.

Mit Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass Ihr Haus nicht an unserer Veranstaltung am 30.11. teilnehmen will. Wie Sie richtig schreiben, wurde bisher (nur) auf politischer Ebene (und hier nur auf Kreisebene) der Skandal öffentlich behandelt, aber nicht gegenüber den wirklichen Betroffenen, den Bürgerinnen und Bürgern von Schermbeck. Hier hätten wir uns eine offene und transparente Informations- und Kommunikationskultur durch Ihr Haus gewünscht. In diesem Lichte ist leider auch Ihre Entscheidung zu sehen, dass Ihr Haus anscheinend nicht persönlich in der nächsten Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses in Schermbeck Fragen beantworten, sondern sich mit dem Schriftverkehr begnügen will. Selbst wenn aus Ihrer Sicht der Umweltskandal umfangreich behandelt wurde, heißt es noch lange nicht, dass es auch umfassend geschehen ist. Ansonsten gebe es nicht noch so viele Rückfragen – auch auf Kreisebene.

Sie verweigern uns die Zurverfügungstellung der Analyseergebnisse mit Hinweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG und dem Umstand, dass sie als Bestandteil eines Gutachtens Gegenstand des Strafverfahrens vor dem LG Bochum seien und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu negativen Auswirkungen kommen könnte.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 - 4 genannten Gründe abgelehnt werden. Danach sind Emissionen die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden (Art. 2 Abs. 5 Richtlinie 96/61/EG). Selbst Ihr Haus (so zumindest Herr Fastring im Pressetermin) gehen bei den eingebrachten sog. Ölpellets von giftigen Stoffen aus. Das nochmals beigefügte Produktblatt der BP kennzeichnet diese mit folgenden Gefahren:

• kann Krebs durch Einatmen erzeugen
• kann in Brand geraten
• kann allergische Reaktionen durch Einatmen erzeugen
• kann die Organe schädigen bei längerer und wiederholter Exposition

Es ist anscheinend auch noch gar nicht eindeutig belegt, wo überall auf dem Mühlenberg die illegalen Abfälle entsorgt wurden. Insofern bitten wir neben den (notfalls von den Gutachten zu separierenden) Analyseergebnissen auch um Zurverfügungstellung der kompletten Gutachten der Ingenieurbüros Asmus und Prabucki Ingenieure Beratungsgesellschaft mbH aus Essen und ahu AG aus Aachen bis zum 14.11.2017.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung iSv § 8 Abs. 1 UIG positiv geprüft („Soweit ...nachteilige Auswirkungen hätte“) und nicht negativ abgrenzt werden, dass etwas „nicht auszuschließen ist“. Der Ablehnungstatbestand ist dabei restriktiv auszulegen (Götze/Engel, UIG, § 8 Rz. 26). Vor allem bedarf es einer Prognose, die in Ihrem Schreiben nicht erkennbar ist. Sie haben hierzu die ernsthafte und konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung darzulegen (OVG Koblenz, NVwZ, 351 (353)).

Wir sind zudem der Auffassung, dass die Bekanntgabe der Probeergebnisse keine negativen Auswirkungen auf das Strafverfahren iSv § 8 Abs. 1 S. 1 UIG haben kann, da es sich bei den Proben um feststehende und nicht angezweifelte Tatsachen handelt, die anscheinend auch mehrfach bestätigt worden sind. Informationen, die sich zum jeweiligen Verfahren neutral verhalten, wie z.B. Informationen über den unstreitigen Sachverhalt, sind daher nicht von dem Versagungsgrund erfasst (Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Arhus-Handbuch, 2010, § 1 Rz. 106).

Darüber hinaus verweisen wir auf § 8 Abs. 1 aE UIG, wonach selbst nachteilige Auswirkungen hinzunehmen sind, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Insofern ist in Ihrer Antwort keine nachgeschaltete Abwägung erkennbar.
Wenn nicht hier das öffentliche Interesse (Schutz der Gesundheit, des Bodens und des Grundwassers) überwiegt, was dann? Und wir beziehen uns hier bisher nur auf das bekannte Produkt der BP (besagte 30.000t Ölpellets) und nicht auf die möglichen Gefahren der anderen Stoffe, die bei der RZB-Recycling GmbH in Bochum vermischt und dann auf dem Mühlenberg illegal abgelagert wurden.

Sollten Sie unsere Anfrage weiterhin negativ bescheiden, bitten wir bei Ihrer Antwort um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

 

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